Moderne Wundversorgung - Richtlinien und Rahmenempfehlungen für mehr Qualität?

25.08.25

Wundversorgung in der Häuslichkeit wird von zukunftsweisenden Entwicklungen und Aktualisierungen geprägt. Dabei ist die Überarbeitung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) ausschlaggebend und Rahmenempfehlungen gemäß Paragraf 132a Absatz 1 SGB V für Akteure in der häuslichen Pflege bindend.  

Die Änderungen spiegeln die Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Individualität sowie Bedarfs- und Patientenorientierung wider.  

Die Definitionen von Verbandmitteln und die Qualifikationen des Pflegepersonals sind maßgeblich, damit die Versorgung der chronischen Wunde mit den richtigen Produkten sichergestellt ist:

Physikalisch wirkende Wundverbände sind auch weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechenbar, wenn deren Hauptwirkung abdeckend und aufsaugend ist. Ferner sind weitere Eigenschaften möglich, wenn Feuchthaltung, Reinigung der Wunde, Geruchsbindung und Keimtötung zu mehr Effizienz und Qualität in der modernen Wundversorgung, auch mit Spezialverbänden (Metallbeschichtung bei Brandwunden), beiträgt.  

Nicht-physikalisch wirkende Verbandmittel, die Arzneimittel-ähnlich wirken, und eine pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkweise haben, müssen mit Stichtag 2. Dezember 2025 einen Nachweis über Evidenz und Wirksamkeit erbringen und zudem Effektivität, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gewährleisten.  

Mit Stichtag 2. Dezember dieses Jahres verlangt der Gesetzgeber (G-BA-Frist) Studien und Forschungsergebnisse, die die Wirksamkeit dieser Wundprodukte nachweisen, ansonsten ist der Verbandstoff keine Kassenleistung mehr.  

Die Zeit läuft den Herstellern der Produkte allerdings davon, weil das IQWIG unter anderem das Studiendesign erst 2026 veröffentlichen wird. Außerdem ist der Endpunkt des Wirksamkeitsnachweises nicht deutlich, weil Zwischenergebnisse Fortschritte in der Wundbehandlung belegen könnten.  

Auch die Pflegefachkräfte unterliegen bestimmten Qualitätsanforderungen zur Stärkung einer hochqualitativen Wundbehandlung. Sie müssen als spezialisierte Leistungserbringer bestimmte Fort- und Weiterbildungen sowie verpflichtende Schulungen vorweisen. Neueste Techniken nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in der häuslichen Wundversorgung sind für Pflegefachkräfte vorgeschrieben, etwa mit Fortbildungen, die zehn Stunden pro Jahr betragen müssen, und mit 84 Unterrichtseinheiten für die spezialisierte Ausbildung.  

Quelle: https://www.rechtsdepesche.de/hkp-richtlinie-neue-regelungen/