"Sonstige Produkte zur Wundbehandlung" bleiben bis Dezember 2025 erstattungsfähig

24.02.25

Für viel Chaos und Verwirrung hat die ursprünglich geplante Übergangslösung zur Erstattung von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ geführt, weil eine Erstattung bis März 2025, die keine rechtliche Grundlage hatte, aber von vielen Krankenkassen akzeptiert wurde, uneinheitlich war.  

Jetzt aber hat die Ampel-Koalition in letzter Minute die Reißleine gezogen und für Klarheit beziehungsweise Zeitaufschub gesorgt, denn eine gesetzliche Grundlage zur Übergangslösung für spezielle Wundauflagen, soll die Übergangsfrist für die Erstattung, die eigentlich nach 48 Monaten am 2. Dezember 2024 ausgelaufen war, um weitere zwölf Monate bis zum Dezember dieses Jahres verlängern.  

chronische Wunde Versorgung

Erstattung von Wundversorgungsprodukten: Übergangsfrist verlängert

Am 2. Dezember 2024 sind nach 48 Monaten aufgrund einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) im Jahr 2020 etwa 300 Produkte aus der Erstattung rausgefallen, weil ursprünglich Verbandmittel von sonstigen Produkten zur Wundversorgung abgegrenzt werden sollten.  

Ein Änderungsantrag des BMG zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) bringt nun Sicherheit für Apotheken und andere Homecare-Versorger, die nun nach Paragraf 31 Absatz 1a Satz 5 Zeit bis Ende des Jahres haben werden.  

Dann hat auch der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) die Bewertungskriterien für den Nachweis des Nutzens für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ definiert und seine Beratungsfunktion zu notwendigen Unterlagen und Studien aufgenommen.  

Die uneinheitliche Lage unter den Krankenkassen, ob bis März 2025 erstattet wird, hat für viel Verunsicherung gesorgt, die jetzt erst einmal beseitigt ist, weil die Übergangsfrist zur Erstattung um 60 Monate (Beginn 2020) verlängert wurde.