Wundversorgung: Spezialprodukte mit pharmakologischer Wirkung müssen nach Fristverlängerung Nutzennachweis erbringen
23.11.24
Die Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ ist am 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Allerdings wurde die Übergangsfrist von Dezember 2024 auf den 2. März 2025 verlängert, damit alle Beteiligten wie Hersteller, Leistungserbringer und PatientInnen von einer zeitnahen Lösung profitieren, da der Bruch der Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP für zusätzliche Verwirrung sorgte.
Bislang wurden „sonstige Produkte zur Wundheilung“ mit einem aktiven Einfluss der Abläufe auf die Wundheilung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen.
Die betroffenen Produkte der Kategorie "sonstige Produkte zur Wundbehandlung"
Da beispielsweise Hydrogele in Tuben, silberbeschichtete Wundauflagen und andere Produkte mit antiseptischer Wirkung aber per Definition keine Verbandmittel sind, müssen sie ab März 2025 einen Nachweis auf einen speziellen Nutzen erbringen. Dieser Beleg ist nach Ablauf der Fristverlängerung dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) nachzuweisen, der den medizinischen Nutzen prüft und dann gegebenenfalls in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufnimmt.
Etwa 300 Produkte sind von der neuen Regelung betroffen. Ob sie weiterhin erstattungsfähig bleiben, hängt vom Nutzennachweis ab. Wichtig ist allerdings, dass nur „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ betroffen sind. Die Mehrzahl der Verbandsstoffe bleibt von der Regelung ausgenommen und weiterhin zu Lasten der GKV verordnungsfähig.