Bringen spezialisierte Pflegeleistungen und eine eindeutigere Verbandmittel-Definition positive Effekte in der Wundversorgung?
25.11.24
Die überarbeitete Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, kurz HKP-RL, und dessen Rahmenempfehlungen sollen – wie berichtet – das Versorgungsniveau in der Pflege von chronischen Wunden signifikant heben und für Sicherheit sowie Heilung bei PatientInnen mit schwerheilenden Wunden sorgen.
Neben bereits erwähnten Qualifikationsanforderungen an spezialisierte Pflegefachkräfte zur signifikanten Verbesserung der Wundversorgungssituation mit Individualität, Bedarfsorientierung und Patientensicherheit spielen auch die Neuerungen in der Definition von Verbandmitteln im häuslichen Umfeld eine große Rolle.
Neben verpflichtenden Schulungen über neueste Techniken und wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Wundversorgung für Pflegefachkräfte, ist die Definition der geeigneten Verbandmittel entscheidend für eine qualifizierte hochwertige Versorgung.
Die zwei Arten von Verbandmitteln
Bei den Verbandmitteln werden zwei Arten unterschieden: Physikalische wirkende und nicht- physikalisch wirkende (Arzneimittel-ähnliche) Verbandsstoffe.
Gemäß § 31 Absatz 1a SGB V sind erstere weiterhin GKV-erstattungsfähig, wenn moderne Wundauflagen und Spezialverbände mit ihrer Hauptwirkung abdeckend und aufsaugend sind. Auch Metallbeschichtungen bei Brandwunden lassen sich über die GKV abrechnen, wenn Individualität, Effizienz und Effektivität gegeben sind.
Nicht-physikalisch wirkende Verbandmittel, die aber metabolisch, immunologisch und pharmakologisch wirken, müssen einen Nachweis zur Evidenz erbringen, die der Verbandmittel-Hersteller bis zum 2. Dezember dieses Jahres vorlegen muss.
Die vom G-BA festgelegte Frist soll Wissenschaftlichkeit in Studien und mit Hilfe von Forschungsergebnissen belegen, andernfalls wird die Leistung über den 2. Dezember 2024 nicht mehr erstattet.
Allerdings sind hier Definitionen unklar, was den Endpunkt der Behandlung angeht. Ist der Wundverschluss oder beispielsweise die Keimbelastung der schwerheilenden Wunde ausschlaggebend?
Verbandmittel, die die Wunde feuchthalten, antimikrobiell wirken und reinigen, können auch weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, das erklärt der Professor für Rechtwissenschaften, Dr. Volker Großkopf, gegenüber dem Portal Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG).