Dekubitus-Prophylaxe: Schadensersatz-Forderung wegen Versäumnissen gerechtfertigt?

30.01.25

Das Landgericht Leipzig hat in erster Instanz entschieden, dass einer beklagten Klinik kein Behandlungsfehler oder unzureichende Pflegemaßnahmen nachgewiesen werden konnten.

Eine ehemalige Patientin hatte nach einer intensivmedizinischen Behandlung mit Intubation, Sedierung und Fixierung wegen Eigengefährdung geklagt, weil sie angeblich während ihrer lebensbedrohlichen Lungenerkrankung nicht ausreichend prophylaktisch auf einen Dekubitus behandelt wurde.
Außerdem verlor sie auch in zweiter Instanz nach Berufung, weil sie behauptete, dass man der stationären Einrichtung Dokumentationsversäumnisse nachweisen könnte.

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Gericht bestätigt: Kein Behandlungsfehler bei Dekubitus-Entwicklung

Die Klägerin hatte nach einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt bei Entlassung einen Dekubitus der Stufe 2 am Gesäß, der sich zuhause verschlimmerte, sodass das Wundliegegeschwür der Stufe 4 in derselben Klinik operativ behandelt werden musste.
Die Frau behauptete aber anschließend, dass das Hautgewebe bereits bei Entlassung hochgradig zerstört gewesen wäre.

Die eingeschalteten Gerichte sahen es aber als erwiesen an, dass keine Dokumentationsmängel und Pflegefehler vorgelegen hatten Eine Risikofaktor-Bewertung und präventive Maßnahmen wurden auch eingeleitet, weil die Patientin Vorerkrankungen hatte und somit Risikopatientin für einen Dekubitus war.
Die Klägerin forderte unter anderem Schadenersatz und Schmerzengeld, weil angeblich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorlag.

Die Richter bewerteten den Fall allerdings anders, da alle medizinischen und pflegerischen Standards eingehalten wurden: Umfassende Berichte/ Dokumentationen lagen in ausreichender Menge vor. Es wurden sogar Bildaufnahmen als Beweis erbracht sowie eine Braden-Skala-Dekubitusrisiko-Bewertung. Behandlungsfehler in Bezug auf Prophylaxe und Therapie des Dekubitus gab es keine.

Die Richter urteilten letztlich, dass das Risiko, einen Dekubitus im stationären Bereich zu erleiden, nicht vollbeherrschbar ist (§ 630h Absatz 1 BGB), zumal, wenn alles medizinisch und pflegerisch Notwendige getan wurde, wie im Fall der Klägerin.