Lösungsstrategien und Hilfestellungen bei Verordnung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (Klasse III)
30.01.25
In dem „ÄrzteTag“-Podcast erklärt Mediziner und Hausarzt Christian Sommerbrodt aus Wiesbaden den Umgang mit Wundprodukten der Klasse III, die mit Stichtag 2. Dezember 2024 nicht mehr erstattungsfähig sind, weil ein Nutzennachweis über diese Produkte nicht gegeben ist, den die Hersteller hätten frühzeitig einleiten müssen.
Bestimmte Wundheilungsprodukte sind demnach seit Ende des letzten Jahres somit nicht mehr verordnungsfähig und müssen durch Produkte der Klasse I und II ersetzt werden, wenn man als Ärztin oder Arzt keine Regresse und somit eigene Rechnungskosten riskieren möchte.
Sommerbrodt, der auch im Bundesverband der Hausärzte tätig und Landesvorsitzender des Hessen-Verbandes ist, erklärt zudem, dass die Preisfindung und die Einordnung in Produktgruppen von I-III manchmal problematisch ist, weil Hersteller auf ihren Seiten die Inhaltsstoffe bekanntgeben, nicht aber die Praxis-EDV, die keinerlei Preise und Beschreibungen auflistet.

Produktwahl in der Wundversorgung: So umgehen Sie Regressansprüche
Um Regresse zu vermeiden, rät der Experte zur Wachsamkeit. Gleichzeitig empfiehlt er Kolleginnen und Kollegen das Aufschreiben von eigenen Positivlisten, um der kassenabhängigen Bewertung von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ aus dem Weg zu gehen. Manche Krankenkassen würden sogar weiterhin kulanterweise – trotz der gesetzlichen Bestimmungen und ohne wissenschaftliche Begründung durch Studien – moderne Wundbehandlungsprodukte der Klasse III – mit immunologischer und pharmakologischer Wirksamkeit – übernehmen. Diese Kassen sehen die besonders teuren Produkte als unverzichtbar an, um chronische Wunden fachgerecht versorgen zu können.
Kooperativ tätige Wund-ManagerInnen können danach nicht mehr Produkte mit bestimmten Produktnamen auswählen, sondern müssen auf Artikel einer bestimmten Produktgruppe zurückgreifen, um nicht regresspflichtig gemacht zu werden.
Auch gibt die KV Hessen Tipps und Hilfestellungen, damit Listen zu Produktbeschreibungen problemlos für die Einstufung der Materialien verwendet werden können. Bei der AOK Niedersachsen ist dies auch mit Einschränkungen möglich, jedoch vermischen sich dort moderne Wundauflagen der Gruppe II mit Wundversorgungsprodukten der Gruppe III, die oben erwähnt wurden. Außerdem gibt es zurzeit keine Aktualität.
Die klassischen Wundauflagen aus Klasse I und moderne Wundauflagen, die Hydrokolloide, Alginate und beispielsweise Schaumstoffe enthalten (II), bleiben auch weiterhin von der gesetzlichen Regelung ausgenommen und können somit verordnet werden.