Bilanzierte Diäten: E-Rezept ist kein Ersatz für rosafarbene Verordnung

04.03.24

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) gehören in den Bereich der enteralen Ernährung. Bei der enteralen Ernährung wird Nahrung direkt über den Gastrointestinaltrakt aufgenommen. Man unterscheidet demnach die physiologische orale Nahrungsaufnahme und die Aufnahme mit Hilfe einer Ernährungssonde.

Elementardiäten und Sondennahrung sind Produkte des Bereiches enterale Ernährung und damit verordnungsfähig, das heißt, dass eine Ärztin oder ein Arzt Trinknahrung verordnen darf, die dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt, welche Richtlinien die Verordnungsfähigkeit festlegen. Ist eine diätetische Intervention notwendig, muss diese auch noch zweckmäßig und wirtschaftlich sein, damit Versicherte der GKV Anspruch darauf haben.

Bilanzierte Diäten gehören allerdings nicht zur Kategorie „Hilfsmittel“, sondern sind Arzneimittel. Für Apotheken bedeutet dies, dass keine Prüfpflicht besteht und eine Indikation auch nicht angegeben werden muss.
Da sie der Kategorie Arzneimittel angehören, könnte man meinen, dass sie neuerdings auch elektronisch verordnet werden dürfen. Dies ist aber nicht der Fall. Obwohl Arzneimittel im herkömmlichen Sinn und Trinknahrung bislang zusammen auf einem Papierrezept verschrieben werden durften, gilt diese Regelung nicht mehr:
Medikamente werden seit dem 1. Januar 2024 elektronisch verordnet, während Trink- und Sondennahrung weiterhin auf einem Standard-Arzneimittelrezept (dem sogenannten Muster 16) rezeptiert werden müssen.
Frühestens zum 1. Juli 2027 sind E-Rezepte mit Trinknahrung ausstellbar, doch schon jetzt tauchen in Apotheken elektronische Verordnungen mit bilanzierten Diäten auf.
Das elektronische Rezept wird schrittweise erweitert: Ab Sommer 2027 sind dann auch Hilfsmittel, Verbandsstoffe sowie Harn- und Blutteststreifen elektronisch zu verordnen.